Errichtung von Werbeanlagen
Beschreibung
Beschreibung
Handelt es sich um Lichtreklame für Gewerbe, wenden Sie sich bitte direkt an das Genehmigungsportal unter Tel. 0203/283-7777.
Werbeanlagen und Hinweiszeichen im Straßenbereich für Betriebe, die in der Örtlichkeit schwer zu erkennen sind, wenn die Verkehrsführung es aus Gründen der Leichtigkeit dieses erfordert, bis zu einer Größe von 1 m² sind genehmigungsfrei. Rechtsgrundlage: § 65 Abs. 1 Nr. 33 BauO NRW.
Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe- und Industriegebieten und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten (Stadion), sowie an Ausstellungs- und Messegeländen, sofern diese nicht in die freie Landschaft wirken, sind genehmigungsfrei. Rechtsgrundlage: § 65 Abs. 1 Nr. 33 a BauO NRW.
Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung, die die Art, Größe und Anbringungsort regelt, sind, sofern sie den Vorgaben der Satzung entsprechen, genehmigungsfrei. Rechtsgrundlage: § 65 Abs. 1 b Nr. 33 BauO NRW.
Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen wie Aus- u. Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung sind genehmigungsfrei. Rechtsgrundlage: § 65 Abs. 1 Nr. 34 BauO NRW.
Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht werden, ohne dass sie mit dem Boden oder eine baulichen Anlage verbunden sind (Lichtreklame) sind genehmigungsfrei. Rechtsgrundlage: § 65 Abs. 1 Nr. 35 BauO NRW.
Warenautomaten (Zigaretten, Briefmarken, Handy- und Telefonkarten, etc.) sind genehmigungsfrei. Rechtsgrundlage: § 65 Abs. 1 Nr. 36 BauO NRW.