Bekanntmachung eines Vorhabens nach BImSchG
Die Stadt Duisburg ist gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 8 der 9. BImSchV verpflichtet, Vorhaben öffentlich bekannt zu machen.
Beschreibung
Beschreibung
Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die die Voraussetzungen des § 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) erfüllen, sind genehmigungsbedürftig nach BImSchG. Die Öffentlichkeit ist in der Regel bei Genehmigungsverfahren gem. § 10 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zu beteiligen. Teil der Öffentlichkeitsbeteiligung ist die Bekanntmachung des Verfahrens gemäß § 10 Abs. 3 BImSchG in Verbindung mit § 8 der 9. BImSchV.
In der Bekanntmachung wird unter anderem
- darauf hingewiesen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind
- dazu aufgefordert, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der angegebenen Einwendungsfrist vorzubringen
- auf einen möglichen Erörterungstermin hingewiesen
Aktuelle Bekanntmachungen von Vorhaben nach BImSchG finden Sie unter „Links und Downloads“.
Anschrift
Untere Immissionsschutzbehörde
Friedrich-Wilhelm-Str. 96
47051 Duisburg
Zeiten
Montags – Donnerstags 8:00 – 16:00 Uhr
Freitags 8:00 – 14:00 Uhr