Lärm

Lärm ist jedes unerwünschte laute Umgebungsgeräusch, das uns stört. Dies hängt auch von unseren Vorlieben, Verfassung und Stimmung ab. Daher gibt es keinen festen Wert für die Schwelle der Lärmempfindung. Dennoch wird Lärm als Schall bezeichnet, der den Menschen belästigt oder sogar gesundheitlich schädigt.

Beschreibung

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Verkehrslärm Rheinbrück Homberg
Lärm schränkt die Lebensqualität vieler Menschen erheblich ein. Hohe Lärmbelastungen können aber auch ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen. Daher ist es auch eine wichtige Aufgabe, Lärm so weit wie möglich zu reduzieren bzw. die Menschen vor dem Lärm zu schützen. Neben dem Amt für Umwelt und Grün kümmern sich in Duisburg auch andere städtische Ämter sowie andere Behörden um Lärmschutz.
Lärmkartierung für die Stadt Duisburg: In NRW wurde die Stadt Duisburg als eine der 12 Städte genannt, die als Ballungsraum die Lärmkartierung für das gesamte Stadtgebiet zu erstellen hat. mehr....
Lärmaktionsplan Duisburg: Nach § 47 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), der die EU-weit gültige Umgebungslärmrichtlinie in deutsches Recht umsetzt, ist die Kommune aufgefordert, auf Grundlage der Lärmkartierung einen Lärmaktionsplan Duisburg für die am stärksten betroffenen Belastungsschwerpunkte im Stadtgebiet zu erarbeiten. Die Lärmaktionsplanung der Stadt Duisburg enthält verschiedene Strategien und Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmbelastung, die im Folgenden für die einzelnen Stadtbezirke vorgestellt werden. mehr
Lärmbelästigung: Um zu beurteilen, ob Lärm das Gehör gefährdet, muss man messen. Dies geschieht mit handlichen Geräten, die das Ergebnis direkt anzeigen. Der so bestimmte Schallpegel wird in Dezibel, kurz dB(A), angegeben.

Der leiseste noch hörbare Ton liegt bei 0 dB(A), die Schmerzgrenze bei ca. 120 dB(A). Wird es lauter als 120 dB(A), besteht Verletzungsgefahr. So kann bei einem Detonationsknall von ca. 150 dB(A) das Trommelfell platzen.

Die Mittagsruhe: Die Mittagsruhe ist nicht generell gesetzlich geschützt. Die Stadt Duisburg hat keine Mittagsruhe durch Satzung bestimmt. Die Mittagsruhe kann aber Bestandteil eines Mietvertrages, einer Hausordnung oder sonstigen privaten Regelung sein.

Die Nachtruhe: Durch § 9 des Landes-Immissionsschutzgesetz NW (LImschG) wird generell die Nachtruhe, d. h. die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geschützt. Während dieser Zeit sind alle Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

Gartenfeste: Treten in dieser Zeit Lärmbelästigungen durch Lärm auf, ist grundsätzlich die Polizei zuständig. Bedenken Sie jedoch, dass es besonders im Sommer bedingt durch Gartenfeste in der Nachbarschaft schon einmal zu Lärmbelästigungen kommen kann.

Bauarbeiten: Hier gilt abweichend von § 9 LImschG die Verwaltungsvorschfrift zum Baulärmgesetz. Lärmintensive Arbeiten auf Baustellen dürfen dem nach nur in der Zeit von 07:00 - 20:00 Uhr durchgeführt werden. Ansonsten gelten die Regelungen des LImschG.

Fluglärm
Im Falle von Lärmbeschwerden wegen Flugzeuglärm im unmittelbaren Einflussbereich vom Flughafen Düsseldorf wenden Sie sich bitte an die zuständige Bezirksregierung Düsseldorf. Kontaktdaten hierzu finden Sie unter folgende Link. Mehr

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