Elterngeld

Das Elterngeld ist eine wichtige finanzielle Unterstützung für Familien nach der Geburt eines Kindes. Es ersetzt das entfallende Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils anteilig oder sogar in voller Höhe. Somit wird es für Mütter und Väter einfacher, vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Erwerbstätigkeit zu verzichten und so mehr Zeit für die Betreuung ihres Kindes zu haben. Das Elterngeld wird abhängig von der Höhe des Einkommens im Jahr vor der Geburt des Kindes gezahlt und bei Sozialleistungen ggf. angerechnet. Grundlage für die Höhe des Elterngeldes ist das von der Elterngeldstelle ermittelte Einkommen. Steuern und Abgaben werden bei der Einkommensermittlung pauschaliert berücksichtigt.

Beschreibung

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Anpassungen anlässlich der Corona-Pandemie

Die Covid-19-Pandemie hat zur Folge, dass eine steigende Zahl von Eltern die Voraussetzungen für das Elterngeld nicht mehr einhalten können. Eltern in bestimmten Berufen (z.B. Pflegepersonal, Ärztinnen und Ärzte, Polizistinnen und Polizisten) werden an ihrem Arbeitsplatz dringend benötigt. Andere Eltern sind von Kurzarbeit oder Freistellungen betroffen und geraten in wirtschaftliche Notlagen. Werdende Eltern befürchten Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung, wenn sie wegen der Covid-19-Pandemie in Kurzarbeit gehen müssen oder freigestellt werden. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat folgende, rückwirkend ab 01.03.2020 geltende Sonderregelungen getroffen:

Eltern in systemrelevanten Berufen

Eltern in systemrelevanten Berufen werden jetzt besonders gebraucht. Ist es ihnen daher nicht möglich, ihre Elterngeldmonate zwischen dem 1. März und 31. Dezember 2020 zu nehmen, können sie diese bis Juni 2021 aufschieben. Die später genommenen Monate haben bei einem weiteren Kind keinen negativen Einfluss auf die Höhe des Elterngeldes. Diese Monate können bei der Berechnung des Elterngeldes ausgenommen werden. Soll ein bereits bewilligter Zeitraum verschoben werden ist die Änderung durch das Formular Änderungsantrag bzgl. Der Covid-19 Pandemie zu beantragen. 

 

Partnerschaftsbonus

Eltern verlieren ihren Partnerschaftsbonus – eine zusätzliche Leistung, die Mütter und Väter bekommen, die gleichzeitig Teilzeit arbeiten, um sich die Kindererziehung zu teilen – nicht, wenn sie auf Grund der Covid-19-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Es gelten die Angaben bei Antragstellung. Die Regelung zum Partnerschaftsbonus gilt auch für Eltern, die nicht in systemrelevanten Berufen arbeiten. Soll ein bereits bewilligter Zeitraum verschoben werden ist die Änderung durch das Formular Änderungsantrag bzgl. Der Covid-19 Pandemie zu beantragen. 

Einkommensverluste durch die Covid-19-Pandemie

Einkommensersatzleistungen wie z. B. Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I reduzieren das Elterngeld nicht. Dies betrifft Eltern, die bislang in Teilzeit arbeiten und Elterngeld beziehen. Monate mit geringerem Einkommen können von der Elterngeldberechnung ausgenommen werden. Dies betrifft werdende Eltern, die durch die Covid-19-Pandemie Einkommensverluste im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 haben, weil sie in Kurzarbeit arbeiten oder freigestellt sind. 

Die gesetzlichen Anpassungen gelten rückwirkend ab dem 1. März 2020.

 

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