Amtsvormundschaften/Amtspflegschaft
Amtsvormundschaft bedeutet die gesetzliche Vertretung eines Minderjährigen durch das zuständige Jugendamt.
Beschreibung
Beschreibung
Das Jugendamt kann auch Vormund oder Pfleger eines minderjährigen Kindes werden.
Diese Amtsvormund- oder Amtspflegschaft tritt ein, wenn die elterliche Sorge teilweise oder vollständig durch eine gerichtliche Entscheidung eingeschränkt wird. Eine gesetzliche Vormundschaft besteht insbesondere während der Minderjährigkeit der Mutter eines Kindes.
Das Jugendamt ist dann als Vormund gesetzlicher Vertreter des Kindes. Zu den Aufgaben eines Vormunds gehören z.B. auch die Vaterschaftsfeststellung und/ oder Geltendmachung von Unterhalt, die Verfolgung von Erbansprüchen, Mitwirkung im Adoptionsverfahren, Vermögensverwaltung.