Sozialhilfe in Einrichtungen
Beschreibung
Beschreibung
Die Hinweise, die Sie an dieser Stelle erhalten, informieren über die Beantragung und Voraussetzungen der Gewährung von Sozialhilfe bei der Unterbringung eines pflegebedürftigen Menschen in einer vollstationären Einrichtung. Weitere Informationen zu Fragen im Zusammenhang mit der Versorgung älterer Menschen finden Sie unter Beratungsstelle für ältere und pflegebedürftige Menschen.
Details
Dokumente
- Einstufungsbescheid oder sonstige Schreiben der Pflegekasse*
- Personalausweis
- Familienbuch*
- Scheidungsurteil*
- Schwerbehindertenausweis
- Vorsorgevollmacht oder Betreuungsurkunde*
- Notarielle oder sonstige Vollmachten*
- sämtliche Einkommensnachweise (z.B. letzte Rentenanpassungsmitteilung)
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate, aktueller Kontostand bei Heimaufnahme
- Leistungsbescheide (z.B. Wohngeld, Grundsicherung, Pflegegeld)*
- Vermögensnachweise, u.a.: Bargeld - Sparguthaben, Sparbücher - Wertpapiere - Fonds - aktuelle Rückkaufswerte von Sterbe- und Lebensversicherungen - Haus- und Grundvermögen/Grundbuchauszug - bei übertragenem Haus- und Grundvermögen: Übertragungsvertrag, Grundbuchauszug - Bestattungsvorsorgevertrag* - Grabpflegevertrag*
- Namen und Anschriften der Kinder (leibliche und/oder adoptierte Kinder) inkl. Postleitzahlen und Geburtsdaten
(*soweit vorhanden)
Rechtsgrundlage
Reichen zur Finanzierung der anfallenden Heimkosten das eigene Einkommen, die Leistung der Pflegeversicherung, Pflegewohngeld und evtl. vorhandenes Vermögen dazu nicht aus, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII).
Um Prüfen zu können, ob ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, kann beim Amt für Soziales und Wohnen ein entsprechender Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden. Ein Antragsformular steht am Ende dieser Seite zum Ausdruck unter "Downloads zur Verfügung.
Dazu sind Unterlagen vorzulegen, die Auskunft über die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflegebedürftigen geben.
Lebt der Ehepartner des Pflegebedürftigen noch im eigenen Haushalt, so sind auch von diesem die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.
Zur Deckung der Heimpflegekosten hat ein alleinstehender Pflegebedürftiger sein gesamtes verwertbares Vermögen bis auf einen Vermögensfreibetrag in Höhe von 5.000,00 € einzusetzen. Lebt der Ehepartner ebenfalls in einer Pflegeeinrichtung oder im eigenen Haushalt, beträgt der Vermögensfreibetrag für beide Eheleute zusammen 10.000,00 €.
Bemerkung
Prüfung der Unterhaltspflicht
Aufgrund der bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung wird vom Amt für Soziales und Wohnen geprüft, ob leibliche Kinder aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der Lage sind ihren bedürftigen Eltern Unterhalt zu gewähren.
Sprech/Öffnungszeiten:
Termine nur nach vorheriger Vereinbarung.
Ansprechpartner Erstinformation und Informationen zur Erstantragsstellung zu den Telefonservicezeiten Tel. 0203/283-3081
Neue Telefonservicezeiten ab 08.06.2020:
Montag - 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch - 08:00 - 12:00 Uhr
Freitag - 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstgebäude: Steinsche Gasse 31 (Nähe Friedrich-Wilhelm-Platz)
Kontakt
Organisationseinheiten
| Name | Telefon | E-Mail-Adresse |
|---|---|---|
| Amt für Soziales und Wohnen | 0203 94000 |