Das Land NRW unterstützt Sie mit zinsgünstigen Darlehen. Darüber hinaus wird auf Antrag ein Tilgungsnachlass von 7,5% auf die Darlehenssumme gewährt.
Gefördert werden:
- der Neubau von Familienheimen (auch durch Anbau an/oder Aufstockung eines Gebäudes
- der schlüsselfertige Erwerb neuer Familienheime und Eigentumswohnungen
- die Neuschaffung im Bestand durch Nutzungsänderung vorhandener Gebäude
- der Erwerb gebrauchter Familienheime und Eigentumswohungen
- behindertengerechte zusätzliche Baumaßnahmen
Förderfähiger Personenkreis:
Die Förderung konzentriert sich auf Haushalte (auch Lebensgemeinschaften), die bestimmte Einkommensgrenzen einhalten.
Der Haushalt muss aus mindestens einer schwerbehinderten Person (Grad der Behinderung von mindestens 50) oder aus mindestens einer volljährigen Person mit einem Kind bestehen.
Für eine Förderung sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Ob Sie für eine Förderung in Frage kommen, können Sie mit Hilfe des Chancenprüfers (siehe weiter unten) überschlägig berechnen lassen.
Wichtige Hinweise für:
- den Bauherrn: Eine Förderung ist dann ausgeschlossen, wenn mit dem Bauvorhaben, auch der Abschluss von Leistungs- und Lieferungsverträgen gehört dazu, vor Bewilligung der Fördermittel begonnen wurde. Ausnahme: Die Bewilligungsbehörde (Stadt Duisburg) hat auf Antrag schriftlich in den vorzeitigen Baubeginn eingewilligt.
- den Ersterwerber (Kauf einer Immobilie als Erstnutzer): Grundsätzlich ist eine Förderung ausgeschlossen, wenn der notarielle Kaufvertrag vor Erteilung der Bewilligung der Fördermittel abgeschlossen wurde. Ausnahme: ein zweijähriges Rücktrittsrecht nach Nr. 5.5.3 WFB ist im notariellen Kaufvertrag vereinbart.
- den Erwerber vorhandenen Wohnraums: Die Förderbewilligung ist ausgeschlossen, wenn die notarielle Beurkundung des Kaufvertrages stattgefunden hat, bevor der Förderantrag gestellt wurde.
Ausnahme: ein zweijähriges Rücktrittsrecht nach Nr. 5.5.3 WFB ist im notariellen Kaufvertrag vereinbart.
Bitte erkundigen Sie sich unbedingt vor Baubeginn und vor Vertragsabschluss bei den unter Hinweise genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Falls Sie noch weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte an das Beratungsteam des Amtes für Soziales und Wohnen, Schwanenstr. 5-7, 47051 Duisburg
Bitte beachten:
EINE BERATUNG FINDET NUR NACH VORHERIGER TERMINVEREINBARUNG STATT!
- Frau Beuthner 0203/283 2463
- Frau Meßer 0203/283 2787
Hinweis: Es wird auf die allgemeine Bedingungen zur Nutzung der Internetseiten der Stadt Duisburg hingewiesen.
Sprech- und Öffnungszeiten:
montags - donnerstags von 8.00 bis 16.00 Uhr
freitags von 8.00 bis 13.00 Uhr