Preisangaben

Beschreibung

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Überblick

In § 1 Abs. 1 der Preisangabenverordnung (PAngV) ist u.a. geregelt, dass die Preise anzugeben hat, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise), wer Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder wer ihnen regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt.

Soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht, sind auch die Verkaufs- oder Leistungseinheit und die Gütebezeichnung anzugeben, auf die sich die Preise beziehen. Auf die Bereitschaft, über den angegebenen Preis zu verhandeln, kann hingewiesen werden, soweit es der allgemeinen Verkehrsauffassung entspricht und Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen.

In § 1 Abs. 7 PAngV wird aufgeführt, dass Angaben der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen müssen. Wer zu Angaben verpflichtet ist, hat diese dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Bei der Aufgliederung von Preisen sind die Gesamtpreise hervorzuheben.

In § 2 PAngV wird u. a. ferner geregelt, dass bei verpackten Waren neben dem Gesamtpreis auch der Grundpreis pro Kilo, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter anzugeben ist.

Darüber hinaus gibt es spezielle Regelungen für 

  • Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser (§ 3 PAngV)
  • Handel (§ 4 PAngV)
  • Leistungen (§ 5 PAngV)
  • Verbraucherdarlehen (§ 6 PAngV)
  • Gaststätten, Beherbergungsbetriebe (§ 7 PAngV)
  • Tankstellen, Parkplätze (§ 8 PAngV)

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