Zustands- und Funktionsprüfungen privater Abwasserleitungen

Alles Wissenswerte rund um die Dichtheitsprüfung.

Bitte beachten Sie:

Leider kommt es immer wieder zu unseriösen Anrufen bei Kunden zum Thema Abwasserleitung spülen/Dichtheitsprüfung durchführen.

Die Kunden werden telefonisch aufgefordert, die privaten Abwasserleitungen spülen zu lassen bzw. eine Prüfung durchführen zu lassen. Die Anrufer sind bemüht, den Termin noch am gleichen Tag durchzuführen. In der Regel melden sich die Anrufer mit unterdrückter Rufnummer.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Anrufe nicht von Mitarbeitern der Wirtschaftsbetriebe Duisburg oder im Auftrag der Wirtschaftsbetriebe Duisburg erfolgen! Weder im Auftrag der Stadt noch in unserem Auftrag ist eine Privatfirma beauftragt worden, Duisburgerinnen oder Duisburger anzurufen und die privaten Anschlüsse spülen oder gar prüfenzu lassen.
Bitte seien Sie vorsichtig und nehmen Sie im Zweifelsfall Kontakt mit uns auf!

Hintergrund

Abwasserleitungen, die im Erdreich verlegt sind, geraten schnell aus dem Blick. So kann es passieren, dass Schäden und Undichtigkeiten lange Zeit unentdeckt bleiben.

Undichte Abwasseranlagen aber verschmutzen das Grundwasser und den Boden und stellen dadurch eine Gefahr für uns und unsere Umwelt dar. Es ist daher wichtig, Schäden frühzeitig zu entdecken und zu beheben und dadurch ein ein intacktes Abwassernetz zu schaffen. Im öffentlichen Bereich kommen dieser Verpflichtung die Wirtschaftsbetriebe Duisburg nach. Um aber ein umfassend intaktes Abwassernetz zu schaffen, sind wir auf Ihre Unterstützung angewiesen. Denn ein großer Teil der Abwasseranlagen befindet sich in privatem Eigentum.

Der Gesetzgeber hat daher auch Regelungen für private und gewerbliche Grundstückseigentümer erlassen, um dieses Ziel zu erreichen. Mit dieser Information möchten wir Ihnen diese vorstellen und erläutern, um Ihnen aufzuzeigen, welche Verpflichtungen jeder Einzelne hat und somit dazu beitragen kann, dass unser Grundwasser geschützt wird.

Rechtliche Grundlage

Grundlage für die Verpflichtung aller Grundstückseigentümer dafür Sorge zu tragen, dass die eigenen Abwasserleitungen intakt sind ist das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes.
Danach müssen alle Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden. (§ 60 WHG). 

In § 61 des Wasserhaushaltgesetzes ist die Verpflichtung festgelegt die Grundstücksentwässerungsanlage, ihren Zustand, ihre Funktionsfähigkeit, ihre Unterhaltung und ihren Betrieb selbst zu überwachen. Das bedeutet, dass grundsätzlich jeder Grundstückseigentümer dafür verantwortlich ist, dass sich seine Abwasseranlage in einem ordnungsgemäßen Zustand befindet.

Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts

Bestimmte Prüffristen für die Durchführung sind in dem Bundesgesetz nicht genannt.

Aber auf Grundlage dieses Gesetzes hat das Land Nordrhein-Westfalen die Selbstüberwachungs-Verordnung für Abwasseranlagen (Süw VO Abw) erlassen. Diese wurde zuletzt am 15.07.2020 geändert und am 13. August 2020 im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW veröffentlicht und ist somit seit dem 14. August 2020 rechtskräftig.

Diese Verordnung regelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Grundstückseigentümer verpflichtet ist, eine Prüfung des Zustands und der Funktionsfähigkeit privater Abwasserleitungen und zugehöriger Schächte bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. im Verdachtsfall oder bei Neuerrichtung bzw. wesentlicher Änderung durchführen zu lassen. Im Nachfolgenden möchten wir diese Regelungen näher erläutern.

Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw

Die Regelungen aus der Selbstüberwachungsverordnung wurden auch in die Abwasserbeseitigungssatzung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg übernommen. Über die Verordnung hinausgehende Regelungen (z.B. separate Fristensatzungen) gibt es aktuell aber nicht.

Abwasserbeseitigungssatzung

Regelung für neu errichtete oder wesentlich veränderte Abwasserleitungen

Grundsätzlich hat jeder Eigentümer oder Erbbauberechtige eines Grundstücks die im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen und zugehöriger Schächte zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser des Grundstücks nach der Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen. 

Zur Grundstücksentwässerungsanlage, die auf Zustand- und Funktionsfähigkeit geprüft werden muss, gehören alle Leitungen, Grundleitungen und Anschlusskanäle, sowie evtl. vorhandene Schächte, die Schmutzwasser führen.
Leitungen, die ausschließlich Niederschlagswasser führen, müssen nicht geprüft werden, auch wenn sie mit Schmutzwasserleitungen verbunden sind. Unabhängig davon empfehlen wir Ihnen aber gerade im Falle der Neuerrichtung auch diese Leitungen möglicher Gewährleistungsansprüche mit zu prüfen.

Leitungen, die seit der Einführung der Selbstüberwachungsverordnung neu errichtet oder wesentlich geändert wurden, unterliegen aufgrund der oben erläuterten Regelung bereits der Verpflichtung zu Prüfung. Aber auch für ältere Abwasserleitungen gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine Prüfpflicht.

Wichtig, es gibt verschiedene Fristen!
Für Grundstücke innerhalb von Trinkwasserschutzzonen wurde die Frist durch die Süw VO Abw auf den 31.12.2015 festgelegt. 
Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine Entwässerungsanlage für häusliches Abwasser vor dem 01.01.1965 bzw. eine Entwässerungsanlage für gewerbliches oder industrielles Abwasser vor dem 01.01.1990 errichtet wurde. Diese Frist sind zwar bereits abgelaufen, gilt aber weiterhin fort.
 
Eine Verpflichtung zu Prüfung besteht außerdem, wenn der Verdacht besteht, dass eine Undichtigkeit vorliegt. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sand aus der Leitung austritt.

Für Grundstücke, die außerhalb von Trinkwasserschutzzonen liegen, gilt eine Prüffrist bis spätestens zum 31.12.2020, wenn sie gewerbliches oder industrielles Abwasser führen. Als gewerbliches bzw. industrielles Abwasser gilt solches Abwasser dessen Beschaffenheit in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung-ABwV) geregelt ist.

Durchführung der Zustands- und Funktionsprüfung

Zustands- und Funktionsprüfung dürfen nur von gelisteten Sachkundigen durchgeführt werden.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Infotelefon: (0203) 283 – 3000 
dichtheitspruefungwb-duisburgde

Video zur Grundstücksentwässerung und Dichtheitsprüfung privater Kanäle