FAQ - Häufig gestellte Fragen
Wegen der vielen Nachfragen haben wir die am häufigsten gestellten Fragen und Antworten zusammengestellt. Diese Seite wird fortlaufend gepflegt. Ganz am Ende finden sich Übersetzungen in verschieden Sprachen zum Download.
STAND: 22.12.2020
- Informationen für Infizierte und Kontaktpersonen
- Auf welchen Straßen und Plätzen gilt die Maskenpflicht?
- Was ist bei Zusammenkünften gemeint, wenn von "öffentlichem Raum" gesprochen wird?
- Wie viele Personen dürfen nun im öffentlichen Raum zusammentreffen? Gibt es Ausnahmen?
- Was ist im Bereich der Gastronomie aktuell erlaubt und was nicht?
- Was gilt aktuell für Handel, Märkte, Handwerk und das Dienstleistungsgewerbe?
- Welche außerschulischen Bildungsangebote sind noch zulässig?
- Wie steht es aktuell um Kultur- und Freizeitaktivitäten?
- Was gilt für Beerdigungen und Trauungen?
- Welche Regelungen gelten für Gottesdienste?
- Sind Feuerwerke zum Jahreswechsel 2020/2021 erlaubt?
- Was gilt bei Feiern in der eigenen Wohnung?
- Wo gilt die Maskenpflicht?
- Wann darf ich meine Maske im Außenbereich absetzen?
- Kann ich weiterhin an Veranstaltungen / Versammlungen teilnehmen?
- Welche Einschränkungen ergeben sich zur Zeit im Bereich Sport?
- Woraus ergibt sich der Inzidenzwert?
- Wie ist der aktuelle Stand zum Thema Kitas und Kindertagespflege?
- Wie ist der aktuelle Stand zum Thema Schulen?
- Was ist beim Thema Reisen zu beachten?
- Was ist bei standesamtlichen Eheschließungen zu beachten?
- Gibt es die Corona-Regeln des Landes NRW auch in einfacher Sprache?
- Gibt es aktuelle Übersetzungen dieser FAQ?
- Weitere Infos...
Informationen für Infizierte und Kontaktpersonen
Informationen für Infizierte und Kontaktpersonen
Im Hinblick auf die veröffentlichten Inzidenzwerte und die sich daraus ergebende hohe Anzahl bestätigter Fälle kann die Bearbeitung Ihres Anliegens einige Zeit in Anspruch nehmen. Das Gesundheitsamt kommt im Einzelfall unaufgefordert auf Sie zu. Vorab möchten wir Ihnen hier bereits einige Informationen an die Hand geben.
Sie sind von Ihrem Hausarzt oder einem Labor bereits darüber informiert worden, dass Sie sich mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert haben?
Auch wenn das Gesundheitsamt Sie noch nicht kontaktiert hat, müssen Sie sich umgehend in häusliche Quarantäne begeben. Für Infizierte dauert die Isolation 10 Tage ab dem Tag, an dem Sie sich haben testen lassen. Wenn Sie am neunten und zehnten Tag ununterbrochen keine Beschwerden mehr gehabt haben, dürfen Sie das Haus am 11. Tag wieder verlassen. Ansonsten bespricht das Gesundheitsamt mit Ihnen eine eventuelle Verlängerung.
Die Personen, die mit Ihnen zusammen leben oder nahen Kontakt zu Ihnen hatten (Kategorie 1), müssen insgesamt für 14 Tage in Quarantäne, wieder gerechnet ab Ihrem Testdatum. Wer zu Kontaktpersonen der Kategorie 1 zählt, ist nachfolgend erklärt.
Quarantäne oder Isolation bedeutet, dass man zum Schutz seiner Mitmenschen zu Hause bleibt, nicht am öffentlichen Leben teilnimmt, nicht zur Arbeit, zur Schule etc. geht und keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt. Das soll verhindern, dass Sie andere Menschen anstecken.
Was müssen Infizierte und Kontaktpersonen in Quarantäne beachten?
Sie sollten
- keinen Besuch empfangen
- Abstand zu anderen Personen im Haushalt halten, vor allem zu älteren Menschen und Menschen mit chronischen Erkrankungen
- anderen Personen nicht die Hand geben, sie nicht küssen und nicht umarmen
- nicht mit anderen Personen in einem Bett schlafen
- wenn möglich, einen eigenen Schlafraum und ein eigenes Badezimmer/Toilette benutzen (falls das nicht möglich ist, sollten Oberflächen im Badezimmer nach Benutzung gereinigt werden)
- Gemeinschaftsräume nur benutzen, wenn es unbedingt nötig ist
- in Gemeinschaftsräumen eine Mund-Nase-Bedeckung tragen
- Mahlzeiten nicht gemeinsam mit anderen Personen einnehmen
- regelmäßig Hände waschen und die Husten-Nies-Etikette beachten
- die Wohnung in regelmäßigen Abständen stoßlüften
- Einmal-Taschentücher benutzen und in einem Mülleimer mit Deckel entsorgen
- Haushaltsgegenstände wie Geschirr wie üblich waschen (besondere Desinfektion ist nicht erforderlich), ehe sie von anderen Personen benutzt werden
- Wäsche regelmäßig, gründlich und nach Möglichkeit bei 60°C mit üblichen Verfahren waschen (besondere Desinfektionsverfahren sind nicht erforderlich)
- Hygieneartikel nicht mit anderen Personen teilen
Wie versorge ich mich, wenn ich zu Hause bleiben muss?
Wenn Sie allein leben, bitten Sie Verwandte, Nachbar*innen oder Freund*innen für Sie einzukaufen und Ihnen den Einkauf kontaktlos zu übergeben. Sollte dies nicht möglich sein, fragen Sie nach Lieferdiensten Ihres örtlichen Supermarktes. Des Weiteren können Sie sich auf der Homepage der Stadt Duisburg unter den aktuellen Informationen zum Coronavirus über solidarische Hilfsangebote informieren.
Wer ist eine Kontaktperson?
Kontaktperson der Kategorie 1 ist, wer
- mit einer/einem Infizierten im gleichen Haushalt lebt
- zusammengerechnet mindestens einen 15-minütigen Gesichts- („face-to-face“) Kontakt mit einer infizierten Person hatte, z. B. im Rahmen eines Gespräches
- direkten Kontakt zu Körperflüssigkeiten oder Sekreten von Infizierten hatte (z. B. Küssen, Anhusten, Anniesen, Kontakt zu Erbrochenem, Mund-zu-Mund-Beatmung, etc.)
- mit hoher Wahrscheinlichkeit einer relevanten Konzentration von Aerosolen (virushaltige Tröpfchen) auch bei größerem Abstand als 1,5 m entfernt ausgesetzt war (= Innenraum + schlechte Belüftung + mehr als 30 Minuten Aufenthalt des Infizierten vor/zeitgleich mit den Kontaktpersonen wie z. B. Feiern, gemeinsames Singen oder Sporttreiben in Innenräumen)
Diese Personen haben ein erhöhtes Risiko sich angesteckt zu haben. Das Risiko minimiert sich, wenn ein Infizierte*r und Ihre Kontaktpersonen während der Begegnung durchgehend einen Mund-Nase-Schutz getragen haben.
Wenn Sie auf der Grundlage der o.g. Kriterien feststellen, dass Sie möglicherweise eine Kontaktperson der Kategorie 1 sind, sollten Sie sich freiwillig in häusliche Isolation begeben.
Häusliche Isolation bedeutet, dass man zum Schutz seiner Mitmenschen zu Hause bleibt, nicht am öffentlichen Leben teilnimmt, nicht zur Arbeit, zur Schule etc. geht und keine öffentlichen Verkehrsmittel benutzt. Telefonieren Sie dann mit Ihrem Hausarzt und besprechen Sie die Möglichkeit einer Krankschreibung. Führen Sie ein Symptomtagebuch. Sollten Sie typische Covid-Symptome bekommen, teilen Sie ihm das auch bitte mit. Ihr Hausarzt wird über einen Corona-Test entscheiden. Suchen Sie die Praxis nicht auf!
Symptome sind:
- Fieber
- Husten
- Atemnot
- Kopf- und/oder Gliederschmerzen, besonders in Verbindung mit anderen Symptomen
- Müdigkeit/Abgeschlagenheit über das übliche Maß hinaus
- Verlust des Geruchs- und/oder Geschmacksinns
- seltenere Symptome: Auswurf, Bluthusten, Durchfall
Grundsätzlich übernimmt das Gesundheitsamt die Risikoeinschätzung und entscheidet, ob Sie zur Kategorie 1 gehören und eine Quarantäne notwendig ist. Sollte das Gesundheitsamt entscheiden, dass eine Quarantäne angeordnet werden muss, wird Ihnen dies durch ein Anordnungsschreiben zur Quarantäne schriftlich mitgeteilt. Dieses Schreiben dient dann auch zur Vorlage bei dem/der Arbeitgeber*in.
Die Stadt Duisburg hat eine Sonderrufnummer für allgemeine Fragen zum Coronavirus eingerichtet: 940049. Zu erreichen Mo. - Fr. von 8 - 16 Uhr
Auf welchen Straßen und Plätzen gilt die Maskenpflicht?
1. Bezirk Duisburg-Walsum:
Kometenplatz
Friedrich-Ebert-Straße (von Goethestraße bis Sonnenstraße)
Platz der Erinnerung
Passage Friedrich-Ebert-Platz (bis Kaufland)
Friedrich-Ebert-Platz
Hildegard-Bienen-Straße (zwischen Friedrich-Ebert-Straße und Poststraße)
Franz-Lenze-Platz
2. Bezirk Duisburg-Hamborn:
Jägerstraße
Hamborner Altmarkt
Rathausstraße (zwischen Duisburger Straße und Hufstraße)
Duisburger Straße (zwischen Rathausstraße und Bertha-von-Suttner-Straße)
Kaiser-Wilhelm-Straße (zwischen Wilfriedstraße und Weseler Straße)
Kaiser-Friedrich-Straße (zwischen Weseler Straße und Roonstraße)
Friedrich-Engels-Straße (zwischen KaiserFriedrich-Straße und August-Bebel-Platz)
August-Bebel-Platz
Weseler Straße (zwischen Wolfstraße und Grillostraße)
Rolfstraße
Henriettenstraße
Franz-Julius-Straße
Hagedornstraße
Holtener Straße (zwischen Fiskusstraße und Lehrerstraße)
Hohenzollernplatz
Alexstraße (zwischen Holtener Straße und Wichernstraße)
Lehrerstraße (zwischen Holtener Straße und Usedomstraße)
3. Bezirk Duisburg-Meiderich/Beeck:
Von-der-Mark-Straße (zwischen Auf dem Damm und Am Bahnhof)
Friedrich-Ebert-Straße (zwischen Lehnhoffstraße/Lange Kamp und Pothmannstraße/Prinz-Friedrich-Karl-Straße)
4. Bezirk Duisburg-Homberg/Ruhrort/Baerl:
Augustastraße (zwischen Moerser Straße und Viktoriastraße)
fußläufiger Bereich zwischen Kirchstraße, Moerser Straße und Glückaufstraße – einschließlich Bürgermeister-Bongartz-Platz
5. Bezirk Duisburg-Mitte
Münzstraße (zwischen Peterstal und Steinsche Gasse)
Kasinostraße (zwischen Beeckstraße und Steinsche Gasse)
Kuhstraße
Königstraße
Sonnenwall
Düsseldorfer Straße zwischen Königstraße
und Friedrich-Wilhelm-Straße
Claubergstraße (zwischen Königstraße und Börsenstraße)
Tonhallenstraße (zwischen Königstraße und Börsenstraße
Hohe Straße (zwischen Königstraße
und Börsenstraße)
König-Heinrich-Platz/Opernplatz
Friedrich-Wilhelm-Straße
Friedrich-Wilhelm-Platz
Portsmouthplatz
Kammerstraße (zwischen Osteingang Hauptbahnhof und Neudorfer Straße)
Oststraße (zwischen Bismarckstraße und Grabenstraße)
Wanheimer Straße (zwischen Heerstraße und Wörthstraße)
Platz vor der Pauluskirche
Fischerstraße (zwischen Hultschiner Straße und Düsseldorfer Straße)
6. Bezirk Duisburg-Rheinhausen
Friedrich-Alfred-Straße (zwischen Krefelder Straße und Günterstraße)
Krefelder Straße (zwischen Siegfriedstraße und Atroper Straße)
Atroper Straße (zwischen Duisburger Straße und Annastraße)
Marktplatz Hochemmerich
Asterlager Straße (zwischen Theodorstraße und Homberger Straße)
7. Bezirk Duisburg-Süd
Münchener Straße (zwischen Düsseldorfer Landstraße und Grazer Straße)
Angermunder Straße (zwischen Saarner Straße und Am Lipkamp)
Mit der Maske schützen Sie nicht nur andere, sondern auch sich selbst. Die Trageverpflichtung des Mund-Nasen-Schutzes wird durch die Hinweisschildern in den betroffenen Bereichen verdeutlicht. Verstöße gegen die Maskenpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro geahndet.
Was ist bei Zusammenkünften gemeint, wenn von "öffentlichem Raum" gesprochen wird?
Unter "öffentlichem Raum" ist all das zu verstehen, was von jedem Bürger betreten werden kann, also frei zugänglich ist.
Wie viele Personen dürfen nun im öffentlichen Raum zusammentreffen? Gibt es Ausnahmen?
Abweichend von § 2 Absatz 2 Nr. 1a) CoronaSchVO sind Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum von - und die Unterschreitung des Mindestabstands zwischen - mehr als 2 Personen oder Personen eines Hausstandes und maximal einer weiteren Person, jedoch insgesamt nicht mehr als fünf Personen untersagt, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden.
Beispiel 1: Vater, Mutter, drei Kinder im Alter von 8, 10, und 12 Jahren können den Onkel in der Öffentlichkeit treffen, der woanders wohnt. Sie sind zusammen zwar mehr als fünf Personen, aber Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.
Beispiel 2: Vater, Mutter und drei Kinder im Alter von 15, 16 und 17 Jahren können den Onkel in der Öffentlichkeit nicht treffen. Sie sind zusammen mehr als fünf Personen und Kinder über 14 Jahren werden mitgezählt. Diese Gruppengröße ist zur Zeit nicht erlaubt.
Die in § 2 Absatz 2 Nr. 1 und 1b) bis 9 CoronaSchVO des Landes geregelten Ausnahmen bleiben übrigens von der Duisburger Regelung unberührt - damit ist also auch klar, dass beispielsweise die vom Land vorgesehene Ausnahmeregelung für die Weihnachtsfeiertage auch in und für Duisburg gilt.
Was ist im Bereich der Gastronomie aktuell erlaubt und was nicht?
- Der Betrieb von Restaurants, Gaststätten, Imbissen, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen untersagt.
- Die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen und Getränken ist zulässig, wenn die Mindestabstände und Hygieneanforderungen nach dieser Verordnung eingehalten werden.
- Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.
- Der Verkauf von alkoholischen Getränken zwischen 23 Uhr und 6 Uhr ist ebenso untersagt wie der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffentlichen Raum unabhängig von der Uhrzeit.
Was gilt aktuell für Handel, Märkte, Handwerk und das Dienstleistungsgewerbe?
Handel und Märkte
Grundsätzlich wird der Einzelhandel geschlossen. Geöffnet bleiben nur Läden für Güter des täglichen Bedarfs; das sind:
- der Lebensmitteleinzelhandel,
- Direktvermarkter von Lebensmitteln,
- Abhol- und Lieferdienste sowie Getränkemärkte,
- Wochenmärkte für Verkaufsstände mit dem Schwerpunkt Lebensmittel und Güter des täglichen Bedarfs,
- Apotheken,
- Reformhäuser,
- Sanitätshäuser,
- Babyfachmärkte und Drogerien,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen sowie Poststellen,
- Kioske und Zeitungsverkaufsstellen,
- Futtermittelmärkte und Tierbedarfsmärkte,
- Verkauf von Weihnachtsbäumen sowie Schnitt- und schnell verderblichen Topfblumen
Einrichtungen des Großhandels für Großhandelskunden und – beschränkt auf den Verkauf von Lebensmitteln – auch für Endkunden.
Zulässig bleiben auch für die geschlossenen Läden der Versandhandel und die Auslieferung bestellter Waren. Die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist ebenfalls zulässig, wenn sie unter Beachtung von Schutzmaßnahmen vor Infektionen kontaktfrei erfolgen kann.
In Geschäften, die sowohl Güter des täglichen Bedarfes als auch andere Sortimente anbieten, gilt genau wie im Frühjahr Folgendes: Liegt der Schwerpunkt bei den Gütern des täglichen Bedarfs, dürfen die Geschäfte insgesamt öffnen, ihre sonstigen Sortimente aber auch nicht ausweiten. Liegt der Schwerpunkt in den anderen Sortimenten, dürfen nur die täglichen Bedarfsgüter verkauft werden, die anderen Sortimente aber nicht.
Die Abgabe von Lebensmitteln durch soziale Einrichtungen (zum Beispiel durch die Tafeln) bleibt gestattet.
Bei Geschäften mit einer Verkaufsfläche von max. 800 Quadratmetern bleibt es dabei, dass mindestens 10 Quadratmeter pro Kunde vorhanden sein müssen. Bei größeren Geschäften gilt für die über 800 Quadratmeter hinausgehende Verkaufsfläche ein strengerer Schlüssel von 20 Quadratmetern pro Kunde. Die Maskenpflicht gilt nicht nur im Geschäft, sondern auch davor und auf den Parkplätzen.
Messen, Ausstellungen, Jahrmärkte (z.B. Trödelmärkte), Spezialmärkte und ähnliche Veranstaltungen sind unzulässig.
Handwerk und Dienstleistungsgewerbe
Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen, auch Friseure), sind untersagt.
Davon ausgenommen sind weiterhin medizinisch notwendige Leistungen von Physio-, Ergotheapeuten, Podologen, medizinischen Fußpflegern, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustikern, Optikern oder orthopädischen Schuhmachern.
Sonstige Handwerker- und Dienstleistungen, die den Mindestabstand einhalten und nicht ausdrücklich verboten sind, bleiben zulässig. Es dürfen dabei aber auch keine anderen Waren verkauft werden als im zulässigen Einzelhandel oder mit der Handwerksleistung/Dienstleistung unmittelbar verbundenes Zubehör.
Grundsätzlich verboten sind bestimmte Freizeitdienstleistungen (Spielhallen, Sonnenstudios, Saunen etc.).
Übernachtungsangebote zu privaten Zwecken sind untersagt. Damit bleiben nur beruflich veranlasste Übernachtungen zulässig.
Welche außerschulischen Bildungsangebote sind noch zulässig?
Der Unterricht an Hochschulen, Pflegeschulen und allen anderen Bildungseinrichtungen ist mit Ausnahme wichtiger, nicht verschiebbarer Prüfungen nur noch im Fernunterricht gestattet.
Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, die zur Vorbereitung zwingend zu erfolgender Prüfungen dienen. Hier sind die Hygiene- und Infektionsregeln der Coronaschutzverordnung zu beachten.
Bibliotheken dürfen nur noch Ausleihen zur Bearbeitung und Vorbereitung von termingebundenen Prüfungsleistungen ermöglichen.
Der Betrieb von Fahrschulen ist nur für berufsbezogene Ausbildungen zulässig und ansonsten untersagt.
Wie steht es aktuell um Kultur- und Freizeitaktivitäten?
Konzerte und Aufführungen in Theatern, Opern- und Konzerthäusern, Kinos und anderen öffentlichen oder privaten (Kultur-)Einrichtungen sowie der Betrieb von Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen sind unzulässig. Der zur Berufsausübung zählende Probebetrieb ist weiterhin zulässig.
Der Betrieb von
- Schwimm- und Spaßbädern,
- Saunen und Thermen und ähnlichen Einrichtungen,
Freizeitparks, - Indoor-Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen),
- Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnlichen Einrichtungen,
- Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
- Bordellen, Prostitutionsstätten und ähnlichen Einrichtungen,
- Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen
- zoologischen Gärten und Tierparks
ist untersagt.
Alle Freizeit- und Vergnügungsstätten, zu denen auch der Betrieb von Minigolfplätzen, Wasserskianlagen und Skiliften gehört, sind untersagt.
Das Angebot von Ausflugsfahrten mit Schiffen, Kutschen, historischen Eisenbahnen und ähnlichen Einrichtungen ist unzulässig.
Was gilt für Beerdigungen und Trauungen?
Sowohl für die Beerdigung als auch für die Zusammenkunft nach der Beerdigung gibt es keine Personenbeschränkung. Bei Beerdigungen besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung und zur Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern. Für nahe Angehörige gilt in diesem Zusammenhang das Abstandsgebot nicht, soweit die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist. Diese Regelungen gelten auch für Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort einer standesamtlichen Trauung. Ansonsten gelten die Regelungen für den jeweiligen Veranstaltungsort.
Welche Regelungen gelten für Gottesdienste?
Den Ablauf der Gottesdienste regeln die jeweiligen Glaubensgemeinschaften selbst in eigener Zuständigkeit und Verantwortung.
Sind Feuerwerke zum Jahreswechsel 2020/2021 erlaubt?
Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt. Die örtlich zuständigen Behörden werden zudem ermächtigt, die Verwendung von Pyrotechnik für bestimmte Plätze und Straßen, auf denen eine größere Gruppenbildung zu erwarten ist, zu untersagen, siehe unten.
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern und anderer Pyrotechnik ist verboten.
Für das Abbrennen und Zünden von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2, zu denen zum Beispiel Raketen, Batterien oder Knallkörper für Personen ab 18 Jahren zählen und deren Einsatz ganzjährig verboten ist außer an den Tagen rund um Silvester, gelten in der aktuellen Situation neue Regelungen:
Diese Pyrotechnik darf am Silvestertag, 31. Dezember 2020, und am Neujahrstag, 1. Januar 2021, in folgenden öffentlichen Außenbereichen nicht genutzt werden:
1. Hamborner Altmarkt
2. Marktplatz Hochemmerich
3. Platz um die Pauluskirche in Hochfeld
4. Kaiserberg
5. Angerpark mit Heinrich-Hildebrand-Höhe mit Tiger & Turtle in Duisburg-Angerhausen
Generell appelliert die Stadt, auf das Zünden von Feuerwerk wegen der hohen Verletzungsgefahr zu verzichten, um so die bereits enorm belasteten Krankenhäuser nicht weiter zu strapazieren.
Außerdem gilt in den öffentlichen Bereichen, in denen bereits jetzt eine zeitlich begrenzte Maskenpflicht besteht siehe hier, darüber hinaus auch am 31. Dezember ab 20 Uhr bis zum 1. Januar 2021 um 3 Uhr die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Für denselben Zeitraum besteht zusätzlich auch auf dem Kaiserberg sowie im Angerpark die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske.
Was gilt bei Feiern in der eigenen Wohnung?
Die Stadt Duisburg appelliert an die Eigenverantwortung aller Einwohner*innen. Dass die Übertragung des Virus auch im Rahmen von privaten Feiern möglich ist, haben leider Erfahrungen auch in Duisburg gezeigt. Begrenzen Sie die persönlichen Kontakte weiterhin – auch wenn es uns allen schwer fällt. Als Gesellschaft sind wir alle gemeinsam dafür verantwortlich, ob der eingeschlagene Weg zum Erfolg führt.
Wo gilt die Maskenpflicht?
Nach wie vor gilt in allen städtischen Gebäuden die Maskenpflicht, genauso an Orten, wo der Abstand zueinander nicht eingehalten werden kann, zum Beispiel in Kaufhäusern, auf Super- und Wochenmärkten.
Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt nun auch:
- in allen geschlossenen Räumlichkeiten des öffentlichen Raums (= außerhalb des eigenen Wohnraums), soweit Kunden oder Besucher Zutritt haben,
- auf Märkten und ähnlichen Verkaufsstellen im Außenbereich,
- bei Bildungsveranstaltungen nach §§ 6 und 7 in Gebäuden und geschlossen Räumen,
- bei allen Zusammenkünften, Versammlungen und Veranstaltungen in geschlossenen Räumen, und bei mehr als 25 Personen unter freiem Himmel,
- auf Spielplätzen und
- in Büroräumen ohne Einhaltung des Abstandes.
- Parkplatzflächen von Einzelhandelsgeschäften sowie im unmittelbaren Umfeld
- Bei der Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen z.B. bei Friseuren
Seit dem 22.10.2020 gilt auch in den städtischen Fußgängerzonen und Einkaufsstraßen die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Dies gilt auch für Fahrradfahrer. Sie gilt an allen Tagen jeweils von 7 Uhr bis 20.00 Uhr. Ausnahmen von dieser Verpflichtung sind nur aus medizinischen Gründen (Attestpflicht) zulässig. Mit dieser Regelung sollen Menschen insbesondere dort geschützt werden, wo wenig Abstand gehalten werden kann. Die betreffenden Bereiche werden nachfolgend aufgeführt. Wir weisen darauf hin, dass das Geschehen dynamisch ist, weswegen es zu Anpassungen bei den Straßen kommen kann, hier der aktuelle Stand:
Die Stadt Duisburg erweitert ab Montag, 23. November, die Maskenpflicht auch auf den Bereich rund um Schulen und Kindertageseinrichtungen.
Gerade aber hier, direkt außerhalb des Schulgeländes, treffen sich die Schülerinnen und Schüler in der Pause oder nach Schulschluss und stehen oft eng zusammen. Gleiches gilt für Eltern, die ihre Kinder in der Kita abgegeben haben und danach noch mit einander ins Gespräch kommen.
Für die Nutzer dieser Einrichtungen wird eine Maskenpflicht im direkten Einzugsbereich von 150 Meter festgelegt und über die Einrichtungen direkt an die Betroffenen kommuniziert.
Zudem wird die Nutzung von Spielplätzen in der Zeit zwischen 17 und 9 Uhr untersagt, weil in dieser Zeit die Orte oft von einzelnen Gruppen zweckentfremdet werden.
Mit der Maske schützen Sie nicht nur andere, sondern auch sich selbst. Die Trageverpflichtung des Mund-Nasen-Schutzes wird durch die Hinweisschildern in den betroffenen Bereichen verdeutlicht. Verstöße gegen die Maskenpflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und werden mit einem Bußgeld in Höhe von 50 Euro geahndet.
Wann darf ich meine Maske im Außenbereich absetzen?
Die Maske darf zur Aufnahme von Speisen und Getränken abgenommen werden, wenn dies notwendig ist (z.B. medizinisch). Zum Rauchen darf die Maske nicht abgenommen werden.
Kann ich weiterhin an Veranstaltungen / Versammlungen teilnehmen?
Grundsätzlich sind alle Veranstaltungen bis zum 10. Januar 2021 untersagt.
Am 31. Dezember 2020 und am 1. Januar 2021 gilt ein Versammlungs- und Ansammlungsverbot – auch für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz.
Ausnahmen gelten für Veranstaltungen, die der Grundversorgung der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge dienen und die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht auf einen Zeitraum nach dem 10. Januar 2021 verlegt werden können.
Hierzu gehören zum Beispiel Aufstellungsversammlungen von Parteien zu Wahlen und Vorbereitungsversammlungen dazu sowie Blut- und Knochenmarkspendetermine.
Welche Einschränkungen ergeben sich zur Zeit im Bereich Sport?
Der Freizeit- und Amateursportbetrieb ist wie im Frühjahr auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Das gilt auch für Individualsportarten in Sporteinrichtungen/-vereinen, wie Tennis oder Golf.
Zulässig bleibt damit nur noch die sportliche Bewegung alleine oder zu zweit in der „freien Natur”.
Auch Angebote des Rehabilitationssports sind in der aktuellen Infektionslage nicht mehr vertretbar.
Woraus ergibt sich der Inzidenzwert?
Jeden Tag melden Labore, Kliniken und Ärzte - und werktags auch das Testzentrum am Theater am Marientor - positive Testergebnisse an das Gesundheitsamt. Von dort gehen die Meldungen an das Robert-Koch-Institut (RKI). Aus den genannten Meldungen leitet sich im Zeitraum von sieben Tagen der Inzidenzwert ab.
Wie ist der aktuelle Stand zum Thema Kitas und Kindertagespflege?
Aufgrund der Dynamik in Bezug auf die Corona-Pandemie hat das Land kurzfristig ab Montag, 14. Dezember 2020, neue Regelungen getroffen. Sie gelten bis zum 10. Januar 2021.
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW appelliert an Eltern und Familien, das Betreuungsangebot der Kindertageseinrichtungen (Kitas) nur noch zu nutzen, wenn es absolut notwendig ist.
Für Kinder, für die der Besuch in der Kindertagesbetreuung unverzichtbar ist, gilt eine Betreuungsgarantie. Eltern und Erziehungsberechtigte nehmen hierzu den Kontakt zu ihrer Kita auf.
Die Eltern sind aber dringend aufgerufen, von allen anderen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, Beruf und Betreuung zu vereinbaren. Sie sollen ihr Kind möglichst nicht in die Betreuung bringen.
Das Jugendamt Duisburg hat die Information bereits an die Leitungen der Kindertageseinrichtungen und der Kindertagespflegestellen weitergeleitet, damit die Eltern unmittelbar informiert werden. Zudem hat das Jugendamt eine Übersetzung in mehrere Sprachen veranlasst, die am Montag allen Duisburger Einrichtungen und Kindertagespflegestellen zur Verfügung gestellt wird.
Wie ist der aktuelle Stand zum Thema Schulen?
Aufgrund der Dynamik in Bezug auf die Corona-Pandemie hat das Land kurzfristig ab Montag, 14. Dezember 2020, neue Regelungen getroffen. Sie gelten bis zum 10. Januar 2021.
Das Ministerium für Schule und Bildung des Landes NRW hat für Schulen folgende Regelungen getroffen:
Eltern bzw. Erziehungsberechtigte können ihre Kinder aus den Jahrgangsstufen 1 bis 7 vom Präsenzunterricht befreien lassen. Hierzu zeigen sie diesen Wunsch schriftlich der Schule an. Ein Hin- und Herwechseln zwischen Präsenz- und Distanzunterricht ist aufgrund der Infektionsprävention nicht möglich.
In den Jahrgangstufen 8 bis 13 wird es keinen Präsenzunterricht mehr geben, sondern dort findet grundsätzlich nur noch Distanzunterricht statt. Für Schülerinnen und Schüler mit einem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, der eine besondere Betreuung erfordert, sollen die Eltern oder Erziehungsberechtigten die weitere Unterrichtung ihres Kindes mit den Schulen absprechen.
Das Schulministerium macht deutlich, dass eine Befreiung vom Präsenzunterricht keine Befreiung vom Unterricht bedeutet.
Die Schulen in Duisburg werden über ihre Kommunikationsmöglichkeiten alle Eltern bzw. Erziehungsberechtigten so schnell wie möglich über die Umsetzung der Unterrichtung ab kommenden Montag informieren.
Die Berufskollegs nutzen ebenfalls die Möglichkeiten des Distanzlernens und informieren die Schülerinnen und Schüler entsprechend.
Abiturklausuren am Weiterbildungskolleg und andere (abschluss-)relevante Prüfungen finden in jedem Fall wie vorgesehen statt.
An den beiden Werktagen unmittelbar im Anschluss an das Ende der Weihnachtsferien (7. und 8. Januar 2021) findet kein Unterricht statt. Es gelten die gleichen Regeln wie für die unterrichtsfreien Tage am 21. und 22. Dezember 2020.
Was ist beim Thema Reisen zu beachten?
Nordrhein-Westfalen ordnet ab sofort und auch rückwirkend Quarantäne und Testpflicht nach Einreise aus Großbritannien und Südafrika an
Aufgrund aktueller Meldungen über mutmaßlich deutlich ansteckendere Mutationen des Coronavirus hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen am Sonntag (20. Dezember 2020) umgehend mit einer gesonderten Verordnung für Einreisen aus Großbritannien und Südafrika reagiert.
Die neuen Regelungen gelten ab Montag, 21. Dezember 2020, 0:00 Uhr, und begleiten die auf Bundesebene geregelten generellen Beschränkungen für Einreisende aus diesen Ländern, die ebenfalls zum 21. Dezember 2020 in Kraft treten.
In der Coronaeinreiseverordnung des Landes NRW ist festgelegt, dass sich Einreisende aus Großbritannien und Südafrika für zehn Tage in häusliche Quarantäne begeben und damit absondern müssen. Die zehn Tage werden ab dem Tag der Ausreise aus den betreffenden Ländern gerechnet.
Die angeordnete Quarantäne gilt ab Mitternacht auch für alle Personen, die in den letzten zehn Tagen (ab dem 11.12.2020) aus Großbritannien oder Südafrika eingereist sind. Diese müssen sich ebenfalls bis zehn Tage nach der Ausreise in Quarantäne begeben und sich fünf Tage nach der Einreise testen lassen.
Testpflicht
Zudem müssen sich die betroffenen Personen unmittelbar (höchstens 24 Stunden) vor oder bei der Einreise und dann nochmals nach fünf Tagen auf das Coronavirus testen lassen. Fällt der Test nach fünf Tagen negativ aus, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden.
Wo kann ich mich als Einreisender testen lassen?
In Duisburg steht den Einreisenden für die Testung das städtische Testzentrum Theater am Marientor (TaM), Plessingstr. 20, 47051 Duisburg zur Verfügung. Öffnungszeiten können Sie unter der Kachel „Infos Testzentrum“ nachlesen.
Meldepflicht
Die betroffenen Einreisenden sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt über das Einreisedatum und den aktuellen Aufenthaltsort zu informieren. Dies gilt nicht, wenn bei der Einreise bereits eine vollständige digitale Einreiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.de vorgenommen wurde.
www.einreiseanmeldung.de
Auftretende Symptome
Das Gesundheitsamt ist zwingend zu informieren, wenn binnen zehn Tagen nach der Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus auftreten. Darüber hinaus haben die Personen in diesem Fall zur Durchführung eines weiteren Tests einen Arzt oder ein Testzentrum aufzusuchen.
Ausnahmen
Von der Absonderungspflicht (Quarantäne) nicht erfasst sind u.a. Personen, die zur Durchreise nach NRW einreisen. Von der Testpflicht sind sie jedoch nicht entbunden!
Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen Waren der Güter transportieren haben eine Einreisetestung vornehmen zu lassen, wenn sie das Transportmittel für einen über 30 Minuten hinausgehenden Zeitraum verlassen wollen. Solange kein negatives Testergebnis vorliegt, dürfen sie das Transportmittel nur verlassen, wenn sie eine Alltagsmaske tragen. Bei einem Aufenthalt von mehr als 48 Stunden ist das zuständige Gesundheitsamt zu informieren.
Weitere Ausnahmen regelt § 3 Abs. 2 CoronaEinrVK-VO
Einreisende aus anderen Risikogebieten
Jede Person, die aus einem Risikogebiet aus dem Ausland zurück nach Duisburg reist unterliegt der Meldepflicht und muss sich noch vor Ihrer Rückreise registrieren unter
Die aktuellen Risikogebiete nennt das Robert-Koch Institut (RKI) auf seiner Internetseite unter:
https://www.rki.de/covid-19-risikogebiete
Bitte informieren Sie sich eigenständig darüber, ob Sie aus einem Risikogebiet eingereist sind.
Was ist bei standesamtlichen Eheschließungen zu beachten?
Standesamtliche Trauungen zu Corona-Bedingungen
In den Duisburger Standesämtern wird Corona-bedingt nur eine begrenzte Anzahl an Personen während der standesamtlichen Eheschließung unter Einhaltung der Hygienevorschriften, der Abstandsregelungen und der Mund-Nasen-Bedeckung zugelassen. Alle Infos sind hier nachzulesen.
Siehe hierzu auch "Was gilt für Beerdigungen und Trauungen?"