History


Bafög

Individuelle Ausbildungsförderung wird gewährt, wenn Auszubildenden die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Damit wird dem Einzelnen unabhängig von der wirtschaftlichen Situation seiner Familie die Ausbildung ermög-licht, für die er sich nach seinen Interessen und Fähigkeiten entschieden hat.

Zuständigkeit

Welche Behörde zuständig ist, richtet sich in den meisten Fällen nach dem Wohnort der Eltern.
Allerdings gibt es Ausnahmeregeln, die im einzelnen im BAfög-Gesetz (§45 Örtliche Zuständigkeiten) nachzulesen sind.

Im untenstehenden Link "BAföG-Gesetzt - Örtliche Zuständigkeit" finden Sie die notwendigen Informationen.



Welche Ausbildung ist förderungsfähig?

Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

  1. weiterführenden allgemeinbildenden Schulen (z.B. Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien) ab Klasse 10,
  2. Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung (z. B. Berufsvorbereitungsjahr) ab Klasse 10; (die Förderungsfähigkeit setzt gemäß § 2 Abs.1 Nr.2 BAföG voraus, dass in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang ein berufsqualifizierender Abschluss erreicht wird),
  3. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt,
  4. Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
  5. Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
  6. Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,
  7. Höheren Fachschulen und Akademien,
  8. Hochschulen

Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen - so genannte Ausbildungen im dualen System - können nach dem BAföG nicht gefördert werden; dies gilt auch für den Besuch der Berufsschule.

Schülerinnen und Schüler, die eine der in den Nummern 1 bis 3 genannten Schulen besuchen, erhalten nur dann Förderung, wenn sie nicht bei den Eltern wohnen und notwendig auswärts untergebracht sind. Schülerinnen und Schüler sind notwendig auswärts untergebracht, wenn
  1. von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte - z.B. wegen der Entfernung - nicht erreichbar ist,
  2. sie einen eigenen Haushalt führen und verheiratet sind oder waren,
  3. sie einen eigenen Haushalt führen und mit mindestens einem Kind zusammenleben.

Hinweis:


Studenten von Hochschulen
beantragen Ausbildungsförderung bei den jeweiligen Studentenwerken und nicht bei den kommunalen Ämtern für Ausbildungsförderung.


Meister-Bafög:
Die Zuständigkeit für NRW liegt bei der

Bezirksregierung Köln
Dezernat 40
- Ausbildungsförderung-
Rober-Schumann-Str. 51
52066 Aachen
Tel. 0221/1474990
Tel. 0221/1474980

Die Förderungsanträge sind schriftlich an die nach Landesrecht zuständige Behörde zu richten. Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen erfolgt ab Maßnahmebeginn, frühestens jedoch ab dem Antragsmonat. Sie sollte daher rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden.
 Maßnahmebeiträge können noch bis zum Ende der Maßnahme beantragt werden. Über Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden von den Ländern bestimmte Behörden, die auch die Zuschüsse auszahlen. Die Darlehen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau vergeben, wenn mit ihr hierüber ein gesonderter Darlehensvertrag abgeschlossen wird.
 
Öffnungszeiten:
Ab 2009 gelten folgende Öffnungszeiten:

montags
8.00 bis 12.00 Uhr,
dienstags
13.00 bis 16.00 Uhr,
mittwochs
8.00 bis 16.00 Uhr,
donnerstags
8.00 bis 17.00 Uhr,
freitags ist geschlossen.
Weitere Informationen finden Sie unter:
Logo der DuisburgBildung - Bildungsholding